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Fragen-Antworten

  • Wieso finden wir keine Musterlösung auf der Homepage?

  •  Es ist richtig, dass wir keine Musterlösung Satzung anbieten.

    Verschiedene Prüfungsverbände machen das.

    Verstehen Sie bitte unsere Bedenken:

    Unser Prüfungsverband ist branchenübergreifend offen.

    Maßgeblich ist für die erste Entscheidung zur Satzung, in welcher Branche wird die zukünftige

    Genossenschaft etabliert werden.

    Wer ein Muster für eine spezielles wirtschaftliches Gebiet sucht, sollte dann auf der Suche im

    Internet vergleichende Genossenschaften finden, welche ihre Satzung als Leseexemplar zur

    Kenntnis anbieten. Damit können Sie sich inhaltlich von dieser Satzung besser inspirieren

    lassen, als wenn wir eine Mustersatzung leer zur Verfügung stellen.

    Die letzte Gesetzesnovellierung des Genossenschaftsrecht lässt zudem sehr viel Freiraum, für

    eine maßgeschneiderte Satzungslösung, direkt auf den Förderzweck der Mitglieder ausrichten

    zu können.

    Bei Fragen können Sie sich gern an einen Genossenschaftsberater wenden.


    Kontakt

  • Benötigen wir zur Gründung einer Genossenschaft einen Notar?

  •   Anders bei Kapitalgesellschaften ist es bei einer Personengesellschaft, wie die Genossenschaft,

    eine Gründung ohne Notar möglich. Eine Gründung ist bereits mit drei Mitgliedern möglich.

    Allerdings wenn die Genossenschaft zum Genossenschaftsregister angemeldet im zuständigen

    Registergericht werden muss, wird diese durch ein Notariat in beglaubigter Form (alle

    Vorstandsmitglieder müssen ihre Unterschrift mit Vorlage Personalausweis vor dem Notar

    vollziehen) vorgenommen und dann elektronisch an das Registergericht übertragen.

  • Müssen wir in einem Prüfungsverband Pflichtmitglied sein? Was kostet das?

  •   Gemäß § 54 GenG müssen Genossenschaften in einem Prüfungsverband Mitglied sein, dem

    durch das zuständige Wirtschaftsministerium das Prüfrecht für Genossenschaften verliehen

    worden ist.

    Üblicherweise sind solche Prüfungsverbände gem. § 63 b Abs.1 GenG als eingetragene Vereine

    organisiert.

    Wie in jedem Verein entstehen dabei Mitgliedsbeiträge und auch Gebühren für die

    vorzunehmende Prüfungen. Die Prüfungen und die Arten der Prüfungen orientieren sich an

    §§ 53 f GenG.

    Auch wir haben für unsere Mitglieder eine Beitrags- und Prüfungsgebührenordnung.

    Der Mitgliedsbeitrag ist dabei kein Leistungsentgelt und ist daher ohne Umsatzsteuer

    ausgewiesen. (aktuell 250 € / pa)

  • Was leistet so ein Prüfungsverband für seine Mitglieder?

  •   Wir sind für unsere Mitglieder der Garant, dass diese ihre vorzunehmenden Prüfungen zeitlich

    und qualitativ erhalten werden. Diese Pflichterfüllung ergibt sich gem. § 63 b Abs 4 GenG.

    Über diese Pflicht hinaus, ist unser Verband nach seiner Philosophie für die gemeisname

    Wahrnehmung aller Interessen verantwortlich, dass er auch branchenübergreifend für seine

    Mitglieder in unserer Selbstorganisation ein öffentliches Sprachrohr zu deren Aufgaben und

    Problemen gegenüber der Gesellschaft ist.

    Zudem werden wir auf unserer Plattform eine Vernetzungsmöglichkeiten der Mitglieder

    ermöglichen, dass diese nach dem Studium erkennen können, wo sie mit welchen Ressourcen

    entweder kooperieren, oder sich ergänzen können.

    In unserem Verband werden wir eine ausgelagerte Beratungsgesellschaft für eine Fort- und

    Ausbildungsakademie, sowie rechtliche und steuerrechtliche Weiterbildungen, sowie

    betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen organisieren und gegen ein geringeres Entgelt

    anbieten können.


    Für unsere Mitglieder wird es einen webbasierten Service geben, wo diese ihre Bedürfnisse zur

    Beratung und unterlagen einreichen können.

  • Wie oft wird unsere Genossenschaft geprüft werden müssen?

  •   In erster Linie hängt die Art und die Häufigkeit der Prüfungsreihenfolge hängt von der

    Genossenschaft ab, ob es nur zu einer einfachen Prüfung nach § 53 a GenG, oder eine Prüfung

    nach § 53 I oder II GenG kommen wird.

    Um das bestimmen zu können, sind bestimmte Größenmerkmale wichtig, welche wir aus der

    Satzung (Geschäftsinhalt und Förderzweck) und der Bilanz eines Unternehmen entnehmen

    können.

    Es kommt also immer auf die Genossenschaft im einzelnen an, um diese in einer Prüfung und

    der Häufigkeit einordnen zu können.

    Mit den Kosten ist es ähnlich.

    Unser Verband hat gem. § 61 GenG einen Anspruch auf Erstattung unserer Kosten und

    Auslagen. Maßgeblich sind die investierten Zeiten der Prüfungsvorbereitung und Durchführung,

    sowie der Nachbesprechung.

    Die Angaben in unserer Gebührenordnung basieren auf langjährigen Erfahrungswerte im

    Prüfungswesen und sind im Einzelfall unverbindlich.

    Die zu erwartenden Prüfungskosten werden zum Beginn der Prüfung auch mitgeteilt.

  • Was kostet die Gründung einer Genossenschaft insgesamt?

  • Zunächst muss klar sein, welche Unterlagen benötigt werden und wie das Verfahren der

    Eintragung einer Genossenschaft in das Registergericht erfolgt.

    Für die Gründung werden folgende Unterlagen benötigt:

    eine Satzung für die Genossenschaft,

    einen Geschäftsplan, ausgerichtet auf drei bis 5 Jahre

    das Gründungsprotokoll,

    die Lebensläufe der Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder oder

    Bevollmächtigten der Generalversammlung,

    die gutachterliche Stellungnahme eines Prüfungsverbandes,

    Anmeldeerklärung zur Eintragung in das Registergericht


    (kann auch vom Notar gefertigt werden).


    Damit sind die externen Kosten definierbar.


    Die Kosten des Registergerichts, für die einzutragenden Daten, die Kosten des Notars für die

    Beglaubigung der Eintragungsantrages und der elektronischen Übertragung zum

    Registergericht, sowie die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsverbandes.


    a) die gutachterliche Stellungnahme

    Diese Kosten variieren von Prüfungsverband zu Prüfungsverband. Diese Kosten hängen vom

    Zeitaufwand der Begutachtung des Gründungsvorhaben ab. Diese Kosten werden explizit in der

    Gebührenordnung geregelt.

    Bei gut vorbereiteten Unterlagen entsteht eine Bearbeitungszeit von ca. 20 Stunden mit einem

    Stundensatz von durchschnittlich 100 €, zzgl. der gesetzlichem Umsatzsteuer, und hängt von

    der Größe des beabsichtigten Unternehmens ab.

    Der Maximalbetrag für die gutachterliche Stellungnahme wird sich bei 2.000 € einpegeln.

    Individualvereinbarungen können mit unserem Vorstand abgeschlossen werden.


    b) die Notar- und Registergebühren

    Die Registergebühren sind feststehende Gebühren.

    Hinzu kommen die Notargebühren für die Beglaubigung der Unterlagen.

    Hier können abhängig der Kostennote des Notars Gebühren von insgesamt 350 € bis 500 €

    entstehen.


    c) weitere Folgekosten

    Mit der Eintragung der Genossenschaft entstehen weitere jährlich fortlaufende folgende Kosten

    für andere Bundesregister, deren Eintragung und Mitteilungen gesetzlich verpflichtend ist.

    Das können z.B. das Transparenzregister sein, das Unternehmensregister, die IHK oder HwK

    Kammerzugehörigkeiten. Auch zu beachten ist, dass u.U. das Unternehmen sich nicht von der

    GEZ Pflicht befreien lassen kann.


    d) weitere Kosten

    Weitere Kosten sind alles die Kosten, welche in der Vorbereitung zur Ordnung des

    Unternehmens stehen können. Das können Beratungsgebühren durch

    Genossenschaftsberatungen, Steuerberater oder Rechtsanwälte sein.

    Beachtet werden muss, dass etwaige für die Geschäftsausrichtung auch andere behördliche

    Kosten der Genehmigung oder Erlaubnisse anfallen können.