Es ist richtig, dass wir keine Musterlösung Satzung anbieten.
Verschiedene Prüfungsverbände machen das.
Verstehen Sie bitte unsere Bedenken:
Unser Prüfungsverband ist branchenübergreifend offen.
Maßgeblich ist für die erste Entscheidung zur Satzung, in welcher Branche wird die zukünftige
Genossenschaft etabliert werden.
Wer ein Muster für eine spezielles wirtschaftliches Gebiet sucht, sollte dann auf der Suche im
Internet vergleichende Genossenschaften finden, welche ihre Satzung als Leseexemplar zur
Kenntnis anbieten. Damit können Sie sich inhaltlich von dieser Satzung besser inspirieren
lassen, als wenn wir eine Mustersatzung leer zur Verfügung stellen.
Die letzte Gesetzesnovellierung des Genossenschaftsrecht lässt zudem sehr viel Freiraum, für
eine maßgeschneiderte Satzungslösung, direkt auf den Förderzweck der Mitglieder ausrichten
zu können.
Bei Fragen können Sie sich gern an einen Genossenschaftsberater wenden.
Anders bei Kapitalgesellschaften ist es bei einer Personengesellschaft, wie die Genossenschaft,
eine Gründung ohne Notar möglich. Eine Gründung ist bereits mit drei Mitgliedern möglich.
Allerdings wenn die Genossenschaft zum Genossenschaftsregister angemeldet im zuständigen
Registergericht werden muss, wird diese durch ein Notariat in beglaubigter Form (alle
Vorstandsmitglieder müssen ihre Unterschrift mit Vorlage Personalausweis vor dem Notar
vollziehen) vorgenommen und dann elektronisch an das Registergericht übertragen.
Gemäß § 54 GenG müssen Genossenschaften in einem Prüfungsverband Mitglied sein, dem
durch das zuständige Wirtschaftsministerium das Prüfrecht für Genossenschaften verliehen
worden ist.
Üblicherweise sind solche Prüfungsverbände gem. § 63 b Abs.1 GenG als eingetragene Vereine
organisiert.
Wie in jedem Verein entstehen dabei Mitgliedsbeiträge und auch Gebühren für die
vorzunehmende Prüfungen. Die Prüfungen und die Arten der Prüfungen orientieren sich an
§§ 53 f GenG.
Auch wir haben für unsere Mitglieder eine Beitrags- und Prüfungsgebührenordnung.
Der Mitgliedsbeitrag ist dabei kein Leistungsentgelt und ist daher ohne Umsatzsteuer
ausgewiesen. (aktuell 250 € / pa)
Wir sind für unsere Mitglieder der Garant, dass diese ihre vorzunehmenden Prüfungen zeitlich
und qualitativ erhalten werden. Diese Pflichterfüllung ergibt sich gem. § 63 b Abs 4 GenG.
Über diese Pflicht hinaus, ist unser Verband nach seiner Philosophie für die gemeisname
Wahrnehmung aller Interessen verantwortlich, dass er auch branchenübergreifend für seine
Mitglieder in unserer Selbstorganisation ein öffentliches Sprachrohr zu deren Aufgaben und
Problemen gegenüber der Gesellschaft ist.
Zudem werden wir auf unserer Plattform eine Vernetzungsmöglichkeiten der Mitglieder
ermöglichen, dass diese nach dem Studium erkennen können, wo sie mit welchen Ressourcen
entweder kooperieren, oder sich ergänzen können.
In unserem Verband werden wir eine ausgelagerte Beratungsgesellschaft für eine Fort- und
Ausbildungsakademie, sowie rechtliche und steuerrechtliche Weiterbildungen, sowie
betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen organisieren und gegen ein geringeres Entgelt
anbieten können.
Für unsere Mitglieder wird es einen webbasierten Service geben, wo diese ihre Bedürfnisse zur
Beratung und unterlagen einreichen können.
In erster Linie hängt die Art und die Häufigkeit der Prüfungsreihenfolge hängt von der
Genossenschaft ab, ob es nur zu einer einfachen Prüfung nach § 53 a GenG, oder eine Prüfung
nach § 53 I oder II GenG kommen wird.
Um das bestimmen zu können, sind bestimmte Größenmerkmale wichtig, welche wir aus der
Satzung (Geschäftsinhalt und Förderzweck) und der Bilanz eines Unternehmen entnehmen
können.
Es kommt also immer auf die Genossenschaft im einzelnen an, um diese in einer Prüfung und
der Häufigkeit einordnen zu können.
Mit den Kosten ist es ähnlich.
Unser Verband hat gem. § 61 GenG einen Anspruch auf Erstattung unserer Kosten und
Auslagen. Maßgeblich sind die investierten Zeiten der Prüfungsvorbereitung und Durchführung,
sowie der Nachbesprechung.
Die Angaben in unserer Gebührenordnung basieren auf langjährigen Erfahrungswerte im
Prüfungswesen und sind im Einzelfall unverbindlich.
Die zu erwartenden Prüfungskosten werden zum Beginn der Prüfung auch mitgeteilt.
Zunächst muss klar sein, welche Unterlagen benötigt werden und wie das Verfahren der
Eintragung einer Genossenschaft in das Registergericht erfolgt.
Für die Gründung werden folgende Unterlagen benötigt:
eine Satzung für die Genossenschaft,
einen Geschäftsplan, ausgerichtet auf drei bis 5 Jahre
das Gründungsprotokoll,
die Lebensläufe der Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder oder
Bevollmächtigten der Generalversammlung,
die gutachterliche Stellungnahme eines Prüfungsverbandes,
Anmeldeerklärung zur Eintragung in das Registergericht
(kann auch vom Notar gefertigt werden).
Damit sind die externen Kosten definierbar.
Die Kosten des Registergerichts, für die einzutragenden Daten, die Kosten des Notars für die
Beglaubigung der Eintragungsantrages und der elektronischen Übertragung zum
Registergericht, sowie die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsverbandes.
a) die gutachterliche Stellungnahme
Diese Kosten variieren von Prüfungsverband zu Prüfungsverband. Diese Kosten hängen vom
Zeitaufwand der Begutachtung des Gründungsvorhaben ab. Diese Kosten werden explizit in der
Gebührenordnung geregelt.
Bei gut vorbereiteten Unterlagen entsteht eine Bearbeitungszeit von ca. 20 Stunden mit einem
Stundensatz von durchschnittlich 100 €, zzgl. der gesetzlichem Umsatzsteuer, und hängt von
der Größe des beabsichtigten Unternehmens ab.
Der Maximalbetrag für die gutachterliche Stellungnahme wird sich bei 2.000 € einpegeln.
Individualvereinbarungen können mit unserem Vorstand abgeschlossen werden.
b) die Notar- und Registergebühren
Die Registergebühren sind feststehende Gebühren.
Hinzu kommen die Notargebühren für die Beglaubigung der Unterlagen.
Hier können abhängig der Kostennote des Notars Gebühren von insgesamt 350 € bis 500 €
entstehen.
c) weitere Folgekosten
Mit der Eintragung der Genossenschaft entstehen weitere jährlich fortlaufende folgende Kosten
für andere Bundesregister, deren Eintragung und Mitteilungen gesetzlich verpflichtend ist.
Das können z.B. das Transparenzregister sein, das Unternehmensregister, die IHK oder HwK
Kammerzugehörigkeiten. Auch zu beachten ist, dass u.U. das Unternehmen sich nicht von der
GEZ Pflicht befreien lassen kann.
d) weitere Kosten
Weitere Kosten sind alles die Kosten, welche in der Vorbereitung zur Ordnung des
Unternehmens stehen können. Das können Beratungsgebühren durch
Genossenschaftsberatungen, Steuerberater oder Rechtsanwälte sein.
Beachtet werden muss, dass etwaige für die Geschäftsausrichtung auch andere behördliche
Kosten der Genehmigung oder Erlaubnisse anfallen können.