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Unsere Dienstleistungen

Als gemeinwohlorientierter Genossenschafts- und Prüfungsverband können wir unseren Genossenschaften die gesamte Beratungsbreite gewähren,

welche aufgrund der gesetzlichen Vorschriften benötigt  wird:

Unsere Mitglieder haben den Vorteil im Verbund der unterschiedlichsten Branchen, insbesondere vom Erfahrungs- und Informationsaustausch auf gemeinsamen Veranstaltungen.

  • Unsere Kernkompetenz ist die Genossenschaftliche Pflichtprüfung gem. § 53 GenG
  • Der Gesetzgeber gibt vor, dass spätestens aller zwei Jahre eine turnusmäßige Prüfung der Genossenschaft zu erfolgen hat. Der Turnus, ob jährlich oder zweijährlich zu prüfen ist, hängt von bestimmten Parametern der Genossenschaft ab. Ist die Bilanzsummer der Genossenschaft größer als 2 Mill. €, ist die gesetzliche Prüfung jedes Jahr durchzuführen.


    Wir arbeiten mit unseren Mitgliedern an gemeinsamen Zielen zusammen, welche über die gesetzlichen Anforderungen an die Prüfung nach § 53 GenG hinausgehen. Zusammen erhöhen wir gemeinsam die Sicherheit unserer Mitglieder, schaffen Zusatznutzen für deren Mitglieder und verbessern die Prüfungsbelastung vor Ort.

    Mit dem uneingeschränkten Prüfungsrecht und unseren fachlich geeigneten Prüfern verfügen wir über die qualitativen Voraussetzungen für eine gesetzliche Prüfungsdurchführung gemäß dem  GenG, dem HGB und dem KWG.

    Für konkrete Fragen oder etwaige weitere Prüfungserleichterungen kontaktieren Sie uns bitte hier.


  • Gutachterliche Begutachtung der Genossenschaftsgründung gem. § 11 Abs. 2 GenG.
  • Nach unseren Satzungsvorgaben können wir Genossenschaften in Gründung deutschlandweit und europaweit, sowie branchenübergreifend als Mitglied in der Gründung beraten und nach deren Eintragung in das Registergericht in unserem Verband als Mitglied aufnehmen. Für die Eintragung in das Registergericht muss die Genossenschaft eine gutachterliche Stellungnahme unseres Prüfungsverbandes mit einreichen. In dieser Stellungnahme muss die Frage beantwortet werden: „wie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gewährung der Belange der Mitglieder und Gläubiger erbracht wird“. Diese zentrale Frage wird von uns in unserer gutachterlich vorzunehmenden Stellungnahme beantwortet. Mit der Pflichtmitgliedschaft entsteht der anschließende Prüfungsturnus gem. § 53 GenG. Hier finden Sie weitere Informationen zur Gründung einer Genossenschaft und zur Gründungsbegutachtung. (Link Antrag auf Begutachtung einklicken…?)
  • Prüfungen des Aufsichtsrates gem. § 38 GenG
  • Unterstützung des Aufsichtsrats

    Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Aufsichtsrat grundsätzlich externe, fachkundige Berater hinzuziehen. Hierfür steht Ihnen unsere Beratungsabteilung jederzeit zur Verfügung.

    Sprechen Sie unsere Beratungsabteilung an. KONTAKT

     

    Qualitätskontrollprüfung gem. § 63 e GenG

    Unser Verband registriert sich gem. § 63 f Abs. 2 GenG als Prüfer für die Qualitätskontrolle.

    Die Kompetenzen erreichen wir aus unserem Verbund an Partnern von Wirtschaftsprüfern, welche deutschlandweit bereits Erfahrungen in der Qualitätskontrollprüfung haben.

    Wir beraten Sie vor der Durchführung Ihrer Qualitätskontrollprüfung, um eine effiziente und qualitätsgesicherte Prüfung zu sichern.

    Für Ihre Fragen vorab, kontaktieren Sie uns hier.

     

    INSOLVENZPLAN – Prüfung

    Soll eine insolvente Genossenschaft im Rahmen des Insolvenzrechts mit dem Instrument des "Insolvenzplanes" saniert werden, ist zum Schutz der Genossenschaftsmitglieder vor Übervorteilung im Genossenschaftsgesetz geregelt, dass vor dem Erörterungstermin des Insolvenzplanes das Insolvenzgericht den Prüfungsverband darüber anzuhören hat, ob der Insolvenzplan auch mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist.

     

    FORTSETZUNGSPRÜFUNG

    Ist eine Genossenschaft aufgelöst, d. h. ihre Abwicklung vorgesehen, können ihre Mitglieder unter Umständen trotzdem noch die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft beschließen. Bevor die Generalversammlung einer Genossenschaft jedoch die Fortsetzung beschließen kann, ist der Prüfungsverband dahingehend zu hören, ob die Fortsetzung mit den Interessen der Genossenschaftsmitglieder vereinbar ist.

     

    Andere Prüfungen

    Eine Genossenschaft kann auch von „anderen“ oder „Sonder“ Prüfungen betroffen sein, welche vom Gesetzgeber oder auch selbst von der Genossenschaft veranlasst werden können.

    Dazu zählt zB das Prüfungsgutachten zur Umwandlung.

  • Abschlussprüfungen von Tochterunternehmen gem. Art 25 Abs 1 EG HGB
  • Registrierung nach § 40a WPO

    Als gesetzlicher Prüfungsverband können wir bei Tochterunternehmen von Genossenschaften u.a. dann Abschlussprüfungen i.S.d. Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 EGHGB durchführen, wenn wir im Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen und Giroverbände nach § 40a WPO geführt werden.