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Mitgliedschaft im GGP eV

Als gemeinwohlorientierter Genossenschaftsverband beraten und prüfen wir europaweit alle Genossenschaften, aller Branchen.

Eine freiwillige Mitgliedschaft ist, neben dem Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband, für den Bereich Betreuung und Beratung gem.  §54 GenG zulässig und zweckmäßig.

Jede eingetragene Genossenschaft in einem Registergericht muss einem Prüfungsverband angehören. 


Eine Mitgliedschaft in unserem Prüfungsverband kann beantragen wer:

        
  • nach nationalem deutschen Recht, oder EU-Recht - alle neu gegründeten oder bereits eingetragenen Genossenschaften,
  •      
  • Unternehmen anderer Rechtsformen, die sich ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften, oder deren Tochtergesellschaften befinden, oder sonst dem Genossenschaftswesen dienen,
  •      
  • andere Unternehmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 63 GenG.